Abziehbarkeit von Prozesskosten als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung |
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Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dies gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Prozesskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Nach diesen Grundsätzen kann es sich bei Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" stehen, um abziehbare Werbungskosten handeln. |
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