Einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters |
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Ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht benachteiligt den Mieter allerdings nicht unangemessen, wenn der Kündigungsausschluss zusammen mit einer zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt. Hier werden nach Auffassung der Richter die Nachteile für den Mieter durch die Vorteile einer Staffelmiete ausgeglichen. |
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