Einzug eines Lebensgefährten in eine Mietwohnung |
||||
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben nun in einem Urteil klargestellt, dass es für die Aufnahme des Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung der Erlaubnis des Vermieters bedarf. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat der Mieter jedoch im Regelfall einen Anspruch. So kann der Vermieter die Erlaubnis nur dann versagen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. (BGH-Urt. VIII ZR 371/02) |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |