Änderung bei Veräußerung von Wertpapieren |
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Der Gewinn ist aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei. Mit Schreiben vom 5.4.2005 äußert sich das Bundesfinanzministerium klarstellend zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen. Demnach ist bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften im Veranlagungszeitraum 2004 weiterhin die so genannte Durchschnittswertmethode anzuwenden. Dabei wird es nicht beanstandet, wenn Institute für den Veranlagungszeitraum 2004 in den zu erstellenden Jahresbescheinigungen teilweise nur Veräußerungsdaten bescheinigen oder bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von vorneherein nur Werte nach der Fifo-Methode ermitteln können. Ebenfalls für den Veranlagungszeitraum 2004 wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige der Gewinnermittlung einen von der Bescheinigung abweichenden Wert nach der jeweils anderen Berechnungsmethode zu Grunde legt und nachweist, dass dies zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt. Bei der Erstellung der Jahresbescheinigungen für den Veranlagungszeitraum 2005 müssen die Institute das neue Berechnungsverfahren (Fifo-Methode) anwenden. |
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