Ein Verlust aus der vorzeitigen Kündigung (= Rückkauf) einer
Lebensversicherung ergibt sich immer dann, wenn die geleisteten
Versicherungsbeiträge den Rückkaufswert der Versicherung übersteigen.
Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung ist in den ersten Jahren
in der Regel geringer als die eingezahlten Beträge, da diese neben
einem Spar- und einem Risikoanteil auch einen Kostenanteil
(Verwaltungsausgaben des Versicherungsunternehmens, Abschluss- und
Inkassokosten) enthalten, der ebenso wie der Risikoanteil bei Ermittlung
des Rückkaufwerts keine Berücksichtigung findet. Die Berücksichtigungsfähigkeit
eines solchen Verlustes stellt sich wie folgt dar:
- Lebensversicherungen vor dem 1.1.2005: Nach der bis
31.12.2004 geltenden Fassung des Einkommensteuerrechts waren die
rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus dem
Sparanteil von Lebensversicherungen insbesondere dann steuerpflichtig,
wenn der Vertrag vor Ablauf von 12 Jahren zurückgekauft wurde.
Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten der
Versicherungsgesellschaft sind beim Versicherungsnehmer in diesen Fällen
keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Die Abschlusskosten (Vermittlungsgebühr) gehören zu den nicht
abzugsfähigen Anschaffungsnebenkosten. Ist der Rückkaufswert
geringer als die gezahlten Beiträge, ist dieser "Verlust"
der Vermögensebene zuzuordnen und daher nicht abzugsfähig.
- Lebensversicherungen nach dem 31.12.2004: Nach der ab 2005
geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes sind die Einnahmen aus
Kapitalvermögen der Unterschiedsbetrag zwischen der
Versicherungsleistung und der Summe der hierauf entrichteten
Versicherungsbeiträge. Zu den vom Steuerpflichtigen entrichteten
Beiträgen gehören auch die Ausfertigungsgebühr,
Abschlussgebühr und die Versicherungssteuer. Eine
Vermittlungsprovision, die vom Versicherungsnehmer aufgrund eines
gesonderten Vertrages an einen Versicherungsvermittler gezahlt wird, ist
bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags (zusätzlich)
ertragsmindernd anzusetzen. Insbesondere in den Fällen eines frühzeitigen
Rückkaufs des Versicherungsvertrags kann es daher zu einem
negativen Unterschiedsbetrag kommen, der auch steuerlich zu berücksichtigen
ist.
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