Fehlende Besicherung bei Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen |
||||
Bei einem Darlehen zwischen nahen Angehörigen wird die Fremdüblichkeit anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens, der regelmäßigen Entrichtung der Zinsen sowie der Darlehensbesicherung geprüft. Einer Darlehensabsicherung kommt - nur für sich allein - grundsätzlich keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Der Bundesfinanzhof weist jedoch darauf hin, dass vorrangig zu prüfen ist, ob die Darlehensverträge nur zum Schein abgeschlossen wurden; insbesondere ob der Darlehensnehmer wirtschaftlich in der Lage war, Zins- und Tilgungsleistungen aufzubringen. Ist er wirtschaftlich nicht oder nur schwer in der Lage, die Zins- und/oder Tilgungsleistungen zu leisten, kann das ein Beweisanzeichen für das Vorliegen eines - steuerlich nicht beachtlichen - Scheingeschäfts sein. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |