| Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des
      Steuerverfahrens - dem der Bundesrat am 19.12.2008 zustimmte und das zum
      1.1.2009 in Kraft trat - will die Bundesregierung den Abbau bürokratischer
      Lasten sowie Verfahrenserleichterungen bei der Steuererhebung erreichen.
      Mit dem Vorhaben sollen u. a. papierbasierte Verfahrensabläufe durch
      elektronische Kommunikation ersetzt werden. Dafür sind folgende Maßnahmen
      vorgesehen: 
 
      Außerdem wurden weitere Vorschläge zur gezielten Vereinfachung
      umgesetzt, wie z. B. die Möglichkeit, Lohnsteueraußenprüfungen
      von Finanzverwaltung und Prüfung durch die Rentenversicherungsträger
      zeitgleich durchzuführen.Anhebung der Werte für die monatlich abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen
        und Lohnsteuer-Anmeldungen. Die Grenzen für die Abgabe von
        monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen steigen ab dem 1.1.2009 von 6.136
        auf 7.500  und für die Abgabe von vierteljährlichen
        Meldungen von 512 auf 1.000 . Die Schwellenwerte für
        monatliche Lohnsteueranmeldungen erhöhen sich von 3.000 auf 4.000 
        und für vierteljährliche Anmeldungen von 800 auf 1.000 .
 
Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen der
        Unternehmen (Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer-, Körperschaftsteuer-
        bzw. Feststellungserklärung) ab dem Veranlagungszeitraum 2011.
        Davon betroffen sind auch die Anlage EÜR bzw. ein Antrag auf
        Dauerfristverlängerung. In Härtefällen werden Ausnahmen
        zugelassen und Steuererklärungen auf Papier akzeptiert.
 
Elektronische Übermittlung der jährlichen Einkommensteuererklärung
        ab 2011 - aber nur, wenn Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirte,
        Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler) erzielt werden.
        Im Übrigen kann auch hierzu die Härtefallregelung greifen.
 
Standardisierte und elektronische Übermittlung der Inhalte der
        Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für
        Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Auch hier können
        die Finanzbehörden auf Antrag von einer elektronischen Übermittlung
        absehen. Dies kann insbesondere bei Kleinstbetrieben der Fall sein,
        denen nicht zugemutet wird, die technischen Voraussetzungen für
        eine elektronische Übermittlung zu schaffen.
 
Es wird die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Belege wie z. B.
        eine Zuwendungsbestätigung für Spenden auf
        elektronischem Wege zu übermitteln. Der Spender kann dies
        beantragen. Die Daten müssen dann aber bis zum 28.2. des Folgejahrs
        beim Finanzamt eingegangen sein. Entsprechendes gilt für die
        Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen (Anlage VL).
 
Die Verpflichtung, anlässlich der Aufnahme der beruflichen und
        gewerblichen Tätigkeit Auskunft über steuerrelevante
        rechtliche und tatsächliche Verhältnisse zu geben, soll künftig
        auf elektronischem Wege erfüllt werden. |