Der Bundesrat hat am 30.11.2007 dem Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
zugestimmt, nachdem noch einige Änderungen gegenüber dem ursprünglichen
Entwurf vorgenommen wurden. Mit dem JStG 2008 beabsichtigt der
Gesetzgeber, einen Beitrag zum Bürokratieabbau sowie zur
Steuerrechtsvereinfachung zu leisten. Aber wie bei jedem neuen Gesetz
stecken die Tücken im Detail. Zu den wesentlichen Änderungen zählen:
- Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Bei
der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen übertragen
die Eltern im Grundfall zu Lebzeiten einen Betrieb auf ihre Kinder. Die
Kinder verpflichten sich im Gegenzug, eine monatliche Geldrente zu
leisten, die sich am Versorgungsbedürfnis der Eltern orientiert.
Die Versorgungsleistungen können von den Kindern als Sonderausgaben
abgezogen werden und sind bei den Eltern als sonstige Einkünfte zu
versteuern, wenn das übertragene Vermögen ausreichende Erträge
abwirft.
Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen konnte bis Ende 2007 aber auch die Übertragung
von Geldvermögen, Wertpapieren, typisch stillen Beteiligungen,
vermieteten Grundstücken und selbst genutztem Wohneigentum sein.
Nach der gesetzlichen Änderung ist nur noch die Übertragung
von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und von
Betriebsvermögen Selbstständiger in der Rechtsform des
Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft begünstigt. Neben
der Übergabe von Betrieben, Teilbetrieben und
Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften bleibt jedoch -
entgegen dem ursprünglichem Gesetzentwurf - die Übertragung
eines mindestens 50%igem GmbH-Anteils begünstigt, wenn der Übergeber
als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer
diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen werden im Wesentlichen
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übergabe von Geldvermögen,
Wertpapieren sowie ertraglosem Vermögen (z. B. eigengenutztes
Wohneigentum). Ausgeschlossen sind auch Objekte, die zu Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung führen.
Anmerkung: Die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs gilt für
alle Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31.12.2007 abgeschlossenen
Vermögensübergabeverträgen beruhen. Die ursprüngliche
Regelung, wonach die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs auch für
Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabeverträgen
(Altvertrag) beruhen, ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Anwendung finden
sollte, wurde im Gesetz nicht aufgenommen.
- Miet- und Pachtzinsen: Durch die Neuregelungen der
Unternehmensteuerreform werden alle Zinsen und Finanzierungsanteile von
Mieten und Pachten bei der Gewerbesteuer dem zu versteuernden Gewinn
hinzugerechnet. Das JStG 2008 reduziert den festgelegten
Finanzierungsanteil für die Nutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens von 75 % auf 65 %, der mit 25 % besteuert wird.
Damit sind 16,25 % derartiger Aufwendungen bei der Gewerbesteuer
steuerpflichtig, soweit alle Zinsanteile den Freibetrag von 100.000 Euro
übersteigen.
- Verschärfung des steuerlichen Missbrauchstatbestandes: Die
Voraussetzungen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungen wurden jetzt
anders definiert. Der Anwendungsbereich der neuen Vorschrift soll ausdrücklich
darauf begrenzt werden, wenn eine "unangemessene" rechtliche
Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen zu einem "gesetzlich
nicht vorgesehenen Steuervorteil" führt. Ein Missbrauch soll
nur dann nicht gegeben sein, wenn der Steuerzahler für seine
Gestaltung "außersteuerliche Gründe" nachweisen
kann, die "nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich
sind".
Anmerkung: Nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbandes ist
die Neufassung der sog. Missbrauchsregel in der Fassung des JStG 2008
zumindest verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie gesetzlich nicht
definierte Begriffe verwendet, die zu Unklarheiten führen.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Beschäftigungsverhältnisse:
Durch das JStG 2008 wird der Anwendungsbereich der Steuerermäßigung
von Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
bzw. Dienstleistungen, die in einem in der Europäischen Union oder
dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des
Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden, erweitert. Nach
der bisherigen Regelung war unter anderem Voraussetzung, dass die begünstigten
Tätigkeiten im "inländischen" Haushalt des
Steuerpflichtigen erfolgten. Begünstigt wird nun der innerhalb der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
liegende Haushalt des Steuerpflichtigen.
Anmerkung: Für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen
muss eine Rechnung vorhanden und die Zahlung auf das Konto des
Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung
oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt sein. Die Belege müssen
nicht mehr beim Finanzamt eingereicht, sondern nur noch für
Nachfragen vorhanden sein.
- Papier-Lohnsteuerkarte: Ab 2011 (*siehe unten) brauchen sich Arbeitnehmer
nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern. Sie teilen dem
Arbeitgeber nur einmalig die steuerliche Identifikationsnummer und das
Geburtsdatum mit, der dann die für die Lohnsteuer relevanten Daten
beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen
kann.
- Antragsveranlagung zur Einkommensteuer: Die zweijährige
Frist bei der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer wird mit dem JStG
2008 abgeschafft. Das gilt ab Veranlagungszeitraum 2005 und für Fälle,
bei denen über den Antrag zum Zeitpunkt der Verkündung des
Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
- Umstellung der Kapitalertragsteueranmeldung auf elektronisches
Verfahren: Der Bundesrat hatte im Rahmen seiner Stellungnahme zum
Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vorgeschlagen, eine
Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung der
Kapitalertragsteueranmeldung zu schaffen. Mit dem JStG 2008 wird dieser
Vorschlag umgesetzt.
- Werbungskosten beim Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen: Mit
der Einführung der Abgeltungssteuer wird der Abzug von
Werbungskosten - inbesondere von Schuldzinsen - bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen grundsätzlich ausgeschlossen. Das JStG
2008 führt eine Ausnahme dann ein, wenn Steuerpflichtige zu
mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt oder zu
mindestens einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und für
diese beruflich tätig sind. Entsprechend können
Steuerpflichtige auf Antrag zur Versteuerung der Dividende mit
dem individuellen Steuersatz wechseln und die angefallenen
Werbungskosten - insbesondere Schuldzinsen bei fremdfinanziertem Erwerb
eines Anteils - geltend machen.
Nicht in das Gesetz aufgenommen wurde der Entfall des
Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber sowie die Einführung
eines Anteilsverfahrens für die Lohnsteuer bei Ehepaaren, bei dem
die Ehepartner ab 2009 die Möglichkeit erhalten sollten, die
Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen.
* Die ursprünglich für das Kalenderjahr 2011
vorgesehene Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(ELStAM) wurde durch das Jahressteuergesetz 2010 auf das
Kalenderjahr 2012 verschoben. An der letztmaligen Ausstellung einer
Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 wurde jedoch festgehalten. |