"Nominell bestellter Geschäftsführer" haftet neben dem "faktischen Geschäftsführer" |
||||
Zur hinreichenden Darlegung des Auswahlermessens der Finanzverwaltung genügt es, wenn sich aus dem Bescheid ergibt, dass neben dem Betroffenen andere Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden sind oder wenn sie gleichrangig nebeneinander stehen dass sie in Anspruch genommen werden könnten. Eine besondere Begründung des Auswahlermessens könnte entbehrlich sein, wenn andere Personen als der Inanspruchgenommene als Haftungsschuldner nicht in Betracht kommen. Diese Einschränkung der Begründungspflicht gilt jedoch nur dann, wenn erkennbar ist, dass das Finanzamt eine entsprechende Ermessensentscheidung getroffen hat. Die fehlende Ausübung des Auswahlermessens kann nicht geheilt werden. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |