Schenkung durch sog. Oder-Konto zwischen Ehegatten |
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Bei Schenkungen zwischen Ehegatten kann ein Freibetrag von 307.000 Euro alle zehn Jahre beansprucht werden. Vorschenkungen innerhalb von zehn Jahren sind dabei zusammenzurechnen. Die bereits gezahlte Schenkungssteuer wird bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt. Aus steuerlicher Sicht kann es anstelle der Einrichtung eines Oder-Kontos von Vorteil sein, wenn derjenige Ehegatte, der über ein größeres Geldvermögen oder höhere Einkünfte verfügt, alleiniger Kontoinhaber bleibt und der andere Ehegatte eine Kontovollmacht erhält. In diesem Fall wird er erst dann bereichert, wenn er tatsächlich zu seinen Gunsten Geld vom Konto abhebt. Übrigens wird auch der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Ehegatten, die eine andere Teilung des Kontoguthabens als die 50:50-Regelung vorsieht, steuerlich anerkannt, wenn sie auch tatsächlich durchgeführt wird. In der Praxis wird erwartet, dass künftig vermehrt Kontrollmitteilungen in diesem Zusammenhang ausgefertigt werden. |
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