GmbH-Geschäftsführer - Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Abberufung |
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Eine Tätigkeit unterhalb der Organebene ist typischerweise nicht vereinbart, der abberufene Geschäftsführer kann sie daher auch nicht verlangen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Anstellungsvertrag die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung vorsieht. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |