Betriebliche Übung bei Jubiläumszuwendungen |
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied jedoch gegen den Arbeitnehmer und sah in den Zahlungen der Vorjahre kein Entstehen einer solchen betrieblichen Übung. Eine allgemein verbindliche Regel, ab welcher Anzahl von Leistungen der Arbeitnehmer auf die Fortgewährung auch an ihn, sobald er die Voraussetzungen erfüllt, schließen darf, gibt es nicht. Die Regel, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt, die teilweise als zum Gewohnheitsrecht verfestigt angesehen wird, ist vom BAG nur für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen aufgestellt worden. Ausgehend von diesen Grundsätzen genügt die Zahlung der Jubiläumszuwendung an sechs Mitarbeiter im einen Jahr und zwei weitere Mitarbeiter im übernächsten Jahr trotz der gleich bleibenden Höhe der Zuwendung nicht, um einen entsprechenden Anspruch des Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung zu begründen. (BAG-Urt. v. 28.7.2004 10 AZR 19/04) Ferner war der Anspruch des Arbeitnehmers auch deshalb zu verneinen, weil die bisherigen Einzelleistungen des Arbeitgebers in ihrem Umfang nicht ausreichend waren, um einen zurechenbaren objektiven Bindungswillen annehmen zu können. |
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